LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.08.2015
L 8 SO 177/15 B ER
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 8
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 10/15 ER

Eilrechtsschutz um die vorläufige Kostenübernahme einer KleinkindbetreuungSchwere Nahrungsmittelallergie als BehinderungWesentlichkeit einer BehinderungOffener Leistungstatbestand

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 177/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16711

Eilrechtsschutz um die vorläufige Kostenübernahme einer Kleinkindbetreuung Schwere Nahrungsmittelallergie als Behinderung Wesentlichkeit einer Behinderung Offener Leistungstatbestand

1. Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend auszurichten an den Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft; nicht ein Funktionsdefizit, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit ist maßgebend. 2. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 SGB IX beinhalten, wie das Wort "insbesondere" zeigt, einen lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand, nach dem auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. 3. Auch wenn es sich nicht um heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder handelt, können Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs gleichwohl über die "Auffangnorm" des § 55 Abs. 2 SGB IX beansprucht werden.