SG Stade, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 10/15 ER
Eilrechtsschutz um die vorläufige Kostenübernahme einer KleinkindbetreuungSchwere Nahrungsmittelallergie als BehinderungWesentlichkeit einer BehinderungOffener Leistungstatbestand
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 177/15 B ER
DRsp Nr. 2015/16711
Eilrechtsschutz um die vorläufige Kostenübernahme einer KleinkindbetreuungSchwere Nahrungsmittelallergie als BehinderungWesentlichkeit einer BehinderungOffener Leistungstatbestand
1. Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend auszurichten an den Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft; nicht ein Funktionsdefizit, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit ist maßgebend.2. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2SGB IX beinhalten, wie das Wort "insbesondere" zeigt, einen lediglich beispielhaften, offenen Leistungstatbestand, nach dem auch andere, nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 55 Abs. 2SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.3. Auch wenn es sich nicht um heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder handelt, können Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs gleichwohl über die "Auffangnorm" des § 55 Abs. 2SGB IX beansprucht werden.
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