LAG Hamm - Urteil vom 19.02.2008
14 SaGa 5/08
Normen:
BGB § 126 Abs. 1, Abs 2 Satz 1 ; HGB § 74 Abs. 1, 2 § 74 a Abs. 1 Satz 2, 3 ; GewO § 110 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 51/07

Eilantrag zum unternehmensbezogenen Wettbewerbsverbot bei Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung des bevollmächtigten Vertreters ohne Vertretungszusatz

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 14 SaGa 5/08

DRsp Nr. 2008/14350

Eilantrag zum unternehmensbezogenen Wettbewerbsverbot bei Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung des bevollmächtigten Vertreters ohne Vertretungszusatz

»1. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die kraft Gesetzes der Schriftform unterliegen, kann auch ein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnen. Die gesetzliche Schriftform ist dabei gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat. Ist dies der Fall, bedarf es keines ausdrücklichen Vertretungszusatzes wie "i.V." bei der Unterschrift.2. Ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot ist bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit über seinen engeren Arbeitsbereich hinaus Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, unabhängig von seiner Stellung im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässig, wenn der Arbeitgeber bundesweit und im Ausland tätig ist und anderweitige technische oder organisatorische Möglichkeiten, den Zugang zu beschränken, nicht möglich sind.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1, Abs 2 Satz 1 ; HGB § 74 Abs. 1, 2 § 74 a Abs. 1 Satz 2, 3 ; GewO § 110 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand: