1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. 11. 2008 - 28 BVGa 68/08 abgeändert.
2. Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, die Versetzung von ca. 410 Arbeitnehmern aus den Abteilungen I.T., G. P. und weiterer Personen aus anderen Bereichen vom Betrieb H.-straße in den Betrieb S.straße fortzusetzen, solange kein Interessenausgleich zustande gekommen oder eine Einigungsstellenverhandlung hierüber abgeschlossen ist.
I.
Die Beteiligten streiten um die Unterlassung der (weiteren) Umsetzung von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. aus deren Betrieb in der H.-straße in München (nachfolgend Betrieb M-H) in deren Betrieb in der S.-straße in München (nachfolgend Betrieb M-SM).
Die Beteiligten zu 2. unterhält in M. 2 Betriebe, die Betriebe M-H und M-SM. Im Betrieb M-H sind noch etwa 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat mit 17 Mitgliedern.
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