LAG Hamm - Urteil vom 28.03.2007
10 SaGa 11/07
Normen:
BGB § 242 § 611 § 613 ; BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 65 Abs. 1 § 78a Abs. 2, 4 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 SaGa 11/07

Eilantrag auf Übernahme eines Ersatzmitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertreters im Anschluss an die Ausbildung - unsubstantiierter Einwand rechtsmissbräuchlicher Heranziehung von Ersatzmitgliedern - Unerheblichkeit des gleichzeitig verfolgten Auflösungsantrags

LAG Hamm, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 10 SaGa 11/07

DRsp Nr. 2007/11605

Eilantrag auf Übernahme eines Ersatzmitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertreters im Anschluss an die Ausbildung - unsubstantiierter Einwand rechtsmissbräuchlicher Heranziehung von Ersatzmitgliedern - Unerheblichkeit des gleichzeitig verfolgten Auflösungsantrags

1. Aus einem nach § 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnis kann der Auszubildende gegenüber dem Arbeitgeber alle Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis und damit auch den Anspruch auf eine tatsächliche Beschäftigung geltend machen.2. Auch das nur vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglied der Jugendvertretung kann den nachwirkenden Schutz gemäß §§ 78 a Abs. 2 und 3 BetrVG in Anspruch nehmen, sofern das Berufsausbildungsverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Vertretungsfall erfolgreich abgeschlossen wird und der Auszubildende innerhalb von drei Monaten vor der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung verlangt; auf die Dauer der Vertretung kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass während der Vertretungszeit relevante Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind.3. Ausgeschlossen ist der Schutz des § 78 a Abs. 2 (ebenso wie der Schutz nach § ) nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt.