BSG - Urteil vom 10.07.1997
3 RK 10/96
Normen:
SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 124 Abs. 3 § 124 Abs. 4 § 124 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZS 1998, 26
SozR 3-2500 § 124 Nr. 8

Eignung von Einrichtungen für die Absolvierung der berufspraktischen Erfahrungszeit als Voraussetzung für die Zulassung als Sprachtherapeut

BSG, Urteil vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 3 RK 10/96

DRsp Nr. 1997/9387

Eignung von Einrichtungen für die Absolvierung der berufspraktischen Erfahrungszeit als Voraussetzung für die Zulassung als Sprachtherapeut

1. Bei der Prüfung der Eignung von Einrichtungen für die Absolvierung der berufspraktischen Erfahrungszeit als Voraussetzung für die Zulassung als Sprachtherapeut ist eine Tätigkeit an einschlägigen Fachkliniken, in Rehabilitationseinrichtungen oder in Facharztpraxen ebenso ausreichend wie eine Beschäftigung bei einem zugelassenen Leistungserbringer. Das bedeutet aber nicht, daß Tätigkeiten oder Beschäftigungen in anderen Einrichtungen, die nicht unter diesen Katalog fallen, ungeprüft als nicht ausreichend angesehen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 124 Abs. 3 § 124 Abs. 4 § 124 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von den beklagten Krankenkassen bzw Kassenverbänden ihre Zulassung als Sprachtherapeutin.