Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2014 in Höhe von 315,90 EUR sowie für Januar bis März 2015 in Höhe von 323,90 EUR/Monat zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu tragen.
I.
Die Antragstellerin beansprucht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 die Gewährung vorläufiger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch den Antragsgegner.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|