Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie über hieraus resultierende Annahmeverzugsansprüche des Klägers.
Der am 18.06.1941 geborene Kläger war seit 1958 bei der Beklagten als Sachbearbeiter, zuletzt aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.06.1969 beschäftigt. In diesem Vertrag heißt es in Ziff. 3 unter anderem:
"in jedem Fall jedoch endet das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Angestellte das 61. Lebensjahr vollendet."
Einen Monat vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, am 18.05.2006, übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben folgenden Wortlauts:
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