Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. März 2014. In der Hauptsache begehrt die Klägerin weitere anwaltliche Kosten für ein Vorverfahren in Höhe von 28,56 €.
Mit Urteil vom 6. März 2014 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. März 2014 zugestellt worden.
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