LAG München - Urteil vom 22.09.2010
11 Sa 520/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 5328/09

Ehrverletzende Äußerungen in Abmahnungen; unbegründete Widerrufsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts

LAG München, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 520/09

DRsp Nr. 2010/19070

Ehrverletzende Äußerungen in Abmahnungen; unbegründete Widerrufsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts

1. Es besteht kein Widerrufsanspruch des Arbeitnehmers, wenn in Abmahnungen und Kündigungen, die später rechtskräftig für unwirksam erklärt wurden, die Rechtsbehauptung arbeitsvertragswidrigen Verhaltens aufgestellt worden war. Ein entsprechender Anspruch kann bei offensichtlich ehrkränkenden Äußerungen gegeben sein. 2. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts im Bereich der Sozialsphäre reicht nicht so weit, in der (betrieblichen) Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder von anderen gern gesehen werden würde (BVerfGE 99, 194). 3. Die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von Abmahnungen und Kündigungen begründet für sich allein keine Informationsverpflichtung des Arbeitgebers an alle (Konzern-) Mitarbeiter.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2009 - 32 Ca 5328/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Tatbestand: