Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 48 vom 19.12.2019
ZIP 2020, 1268
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 95/18
ArbG Nürnberg, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3627/17
Echte oder hypothetische Vergleichsperson zur Ermittlung einer unmittelbaren Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGGSachliche Rechtfertigung für eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts als Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 AGGUnionsrechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 AGGDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Rechtfertigung einer UngleichbehandlungWesentliche und entscheidende berufliche Anforderung als Rechtfertigung einer UngleichbehandlungAngemessene Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG mit Beachtung einer Kappungsgrenze
BAG, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 2/19
DRsp Nr. 2020/535
Echte oder hypothetische Vergleichsperson zur Ermittlung einer unmittelbaren Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGGSachliche Rechtfertigung für eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts als Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1AGGUnionsrechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1AGGDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Rechtfertigung einer UngleichbehandlungWesentliche und entscheidende berufliche Anforderung als Rechtfertigung einer UngleichbehandlungAngemessene Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG mit Beachtung einer Kappungsgrenze
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