Die Parteien streiten um Lohn.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildende und seit dem 14.06.1989 als kaufmännische Angestellte. Im Arbeitsvertrag vom 14.06.1989 ist unter anderem folgendes vereinbart:
"3. a) Der Mitarbeiter erhält ein zum Monatsende zahlbares Brutto-Gehalt von monatlich DM 2.529,00 (in Worten: Zweitausendfünfhundertneunundzwanzig). Dieses Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:
Tarifgehalt nach Gruppe E 4 des Tarifvertrages der Chemischen Industrie Nordrhein DM 2.529,--
b) Die Zulagen werden freiwillig gewährt. Aus der Gewährung kann ein Rechtsanspruch nicht hergeleitet werden. Bei Einstufung in eine höhere Tarifgruppe oder bei jeder Tarif-Gehaltserhöhung behält sich die Firma eine Anrechnung der gewährten Zulagen vor. Eine Kürzung der bisherigen Gesamtbezüge tritt dadurch nicht ein.
4. Die in der Firma geltenden Betriebsvereinbarungen, die Arbeitsordnung sowie der Sozialleistungsplan in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieses Vertrages."
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