Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitsentgelt.
Durch Arbeitsvertrag vom 26.05.1999 begründete der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.06.1999 als Schmied. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"...
2.)
Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitbeschäftigte/r nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung tätig. Die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit wird in der Betriebsvereinbarung geregelt.
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