LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2008
9 Sa 2230/07
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 1313
NZA-RR 2008, 478
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 (2) Ca 1014/06 - 07.11.2007,

Dynamische Verweisung auf Manteltarifvertrag einschließlich späterem Firmensanierungstarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 2230/07

DRsp Nr. 2008/14323

Dynamische Verweisung auf Manteltarifvertrag einschließlich späterem Firmensanierungstarifvertrag

»1. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Manteltarifvertrages einer Branche in seiner jeweiligen Fassung erfasst regelmäßig auch einen späteren Firmen- Sanierungstarifvertrag (Anschluss an BAG 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 - NZA 2007, 634).2. Der Firmen- Sanierungstarifvertrag verdrängt hinsichtlich seiner Regelungsgegenstände nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz als speziellerer Tarifvertrag den Manteltarifvertrag (Anschluss an BAG 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 - NZA 2005, 1003).«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitsentgelt.

Durch Arbeitsvertrag vom 26.05.1999 begründete der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.06.1999 als Schmied. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"...

2.)

Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitbeschäftigte/r nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie NRW in der jeweils gültigen Fassung tätig. Die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit wird in der Betriebsvereinbarung geregelt.