LAG Köln - Urteil vom 14.01.2008
14 Sa 606/07
Normen:
BGB § 305 c § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 1374
NZA-RR 2008, 529
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6338/06

Dynamische Bezugnahme auf Sanierungstarifvertrag mit Verzicht auf Urlaubsgeldansprüche

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 606/07

DRsp Nr. 2008/14473

Dynamische Bezugnahme auf Sanierungstarifvertrag mit Verzicht auf Urlaubsgeldansprüche

»1. Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes ist in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme zu verstehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 522/05, NZA 2007, 634 ff.).2. Eine solche dynamische Inbezugnahme hält der Inhaltskontrolle nach § 305 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch unklar.3. Konsequenz einer dynamischen Inbezugnahme ist, dass auf das Arbeitsverhältnis ein Sanierungstarifvertrag, mit dem eine tarifliche Leistung (hier: Urlaubsgeld) aufgehoben wird, Anwendung findet.«

Normenkette:

BGB § 305 c § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage das im Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe vorgesehene Urlaubsgeld für das Jahr 2006.

Der Kläger ist seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Er ist nicht Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war und ist Mitglied der tarifschließenden Kfz-Innung. Im Arbeitsvertrag vom 30.01.1992 vereinbarten die Parteien unter "Sonstiges":

Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis, Urlaub sowie alle weiteren arbeitsrechtlichen Bedingungen sind im Rahmentarifvertrag für Beschäftigte im Kfz-Gewerbe geregelt.