Der Kläger verlangt mit der Klage das im Manteltarifvertrag für das Kfz-Gewerbe vorgesehene Urlaubsgeld für das Jahr 2006.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Er ist nicht Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war und ist Mitglied der tarifschließenden Kfz-Innung. Im Arbeitsvertrag vom 30.01.1992 vereinbarten die Parteien unter "Sonstiges":
Kündigungsfrist für das Beschäftigungsverhältnis, Urlaub sowie alle weiteren arbeitsrechtlichen Bedingungen sind im Rahmentarifvertrag für Beschäftigte im Kfz-Gewerbe geregelt.
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