Durchsetzung von Honorarforderungen einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft
SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 59/07
DRsp Nr. 2008/9327
Durchsetzung von Honorarforderungen einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft
Auch für Honoraransprüche einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wird jeweils die BGB-Gesellschaft selbst unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder Gläubiger der Forderung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]