LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2016
10 SaGa 787/16
Normen:
BGB § 611; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 2/16

Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 10 SaGa 787/16

DRsp Nr. 2017/4098

Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

Zwar kann ein Beschäftigungsanspruch auch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Jedoch sind an den Verfügungsgrund bei vorausgesetzter Verdrängung anderer Arbeitnehmer und der damit bedingten Drittbetroffenheit strenge Anforderungen zu stellen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2016 - 4 Ga 2/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 611; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Verfügungskläger einen Anspruch darauf hat, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beschäftigt zu werden.

Die Verfügungsbeklagte stellt Druckerzeugnisse her.

Der Verfügungskläger ist am 23. März 1963 geboren und hat einen Grad der Behinderung von 50. Seit März 2010 ist er ordentliches Betriebsratsmitglied.

Der Verfügungskläger war auf der Grundlage der schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. April 1995 bei der Beklagten als Rolleur im Bereich Rotation/Nachtdienst beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag enthält in § 2 Ziff. 2 die folgende Regelung: