LAG Thüringen - Urteil vom 28.04.2016
6 SaGa 5/16
Normen:
BUrlG § 7; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 3/16

Durchsetzung des Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Thüringen, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 6 SaGa 5/16

DRsp Nr. 2017/3345

Durchsetzung des Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

1. Urlaub für einen bestimmten Zeitraum kann grundsätzlich auch im Weg der einstweiligen Verfügung erlangt werden. 2. An den Verfügungsgrund für eine solche einstweilige Verfügung sind wegen der darin liegenden Vorwegnahme der Hauptsache sehr strenge Anforderungen zu stellen. 3. Bei der notwendigen Abwägung sind das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 I i. V. m. Art. 20 III GG) einerseits und wegen der Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten d. Bekl. (beschränkte Ermittlungs- und Aufklärungsmöglichkeiten; beschränkte Beweismittel; abgesenktes Beweismaß) dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) zu beachten. 4. Auf die justiziellen Grundrechte d. Art. 103 I GG und auf ein faires Verfahren kann sich auch ein Träger öffentlicher Gewalt berufen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 15.04.2016 - 2 Ga 3/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Normenkette:

BUrlG § 7; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 2. bis 20.5.2016 im Wege der einstweiligen Verfügung.

Er beantragt,