LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2015
L 11 KA 42/15 B ER
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3a; SGG § 86 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 94/15

Durchführung eines NachbesetzungsverfahrensEinstweiliger RechtsschutzEntscheidung des BerufungsausschussesTätigkeit eines Vertragsarztes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 42/15 B ER

DRsp Nr. 2016/13998

Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens Einstweiliger Rechtsschutz Entscheidung des Berufungsausschusses Tätigkeit eines Vertragsarztes

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann einstweiliger Rechtsschutz in Zulassungssachen nicht schon vor der Entscheidung des Berufungsausschusses, sondern erst nach dessen Entscheidung gewährt werden kann. 2. Der abweichenden Auffassung des BSG (Beschluss vom 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B -) ist nicht zu folgen. 3. Allerdings müssen die Gerichte nötigenfalls einstweiligen Rechtsschutz über die abschließenden gesetzlichen Regelungen hinaus gewähren, wenn eine Verletzung des Gebotes, effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren, zu besorgen ist. 4. Nur dann und nur in einem solchen Ausnahmefall (ultima ratio) sieht es der Senat als zulässig an, einstweiligen Rechtsschutz über das abschließend formulierte gesetzliche Regelwerk hinaus zur Verfügung zu stellen.