1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. August 2016 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Zeitarbeit), Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete örtliche Betriebsrat.
In der GBV Zeitarbeit mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin heißt es unter 10.
"Übernahme Zeitarbeitnehmer
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