BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 5 RS 1/15 B
Normen:
AAÜG § 4 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 10/13
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 413/11

Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜGDivergenzrügeÜbersehen höchstrichterlicher RechtssätzeIn Frage stellen höchstrichterlicher Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 1/15 B

DRsp Nr. 2015/15831

Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG Divergenzrüge Übersehen höchstrichterlicher Rechtssätze In Frage stellen höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtssätze und wendet es deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 4 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 20.11.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG verneint.