I.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes (Versicherter) die Anerkennung der Linsenlosigkeit beider Augen ihrer ihres Ehemannes als Folgen einer Berufskrankheit (BK).
Er war nach seiner Ausbildung zum Lithographen bei verschiedenen Firmen in diesem Beruf tätig. Dabei arbeitete er zunächst bis zum Jahre 1961 überwiegend bei Neonlicht sowie mit Kohlebogenlampen. Ab Mai 1961 bis Juli 1985 war er als Lithograph und Repromann in einer graphischen Anstalt beschäftigt. Auch dort arbeitete er zunächst unter Einsatz von Kohlebogenlampen. Ab dem Jahre 1967 wurde sein Arbeitsplatz mit Xenongasröhren ausgerüstet. Während seiner gesamten Tätigkeit hat der Versicherte keine Schutzbrille getragen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|