LAG München - Urteil vom 07.12.2004
6 Sa 1235/03
Normen:
AÜG § 1 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 625/03

Drittbezogener Arbeitseinsatz und Leiharbeit nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Vertragsauslegung und tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages

LAG München, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1235/03

DRsp Nr. 2005/12506

Drittbezogener Arbeitseinsatz und Leiharbeit nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Vertragsauslegung und tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages

»1. Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG.2. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt. Dieser kann sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus dem praktischen Vollzug des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (im Anschluss an BAG Urteil vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - AP Nr. 6 zu § 9 AÜG).«

Normenkette:

AÜG § 1 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers in Verbindung mit Vergütungsansprüchen.