LAG München - Urteil vom 07.03.2022
4 Sa 512/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2000/78/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 9 Abs. 3; RL 2000/43/EG Art. 7 Abs. 3; AGG § 22;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 5428
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 14377/20

Dreimonatige Klagefrist bei Entschädigungsanspruch aus § 15 AGGUnionsrechtliche Konformität der §§ 15 Abs. 4 AGG und 61b Abs. 1 ArbGG

LAG München, Urteil vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 512/21

DRsp Nr. 2022/4915

Dreimonatige Klagefrist bei Entschädigungsanspruch aus § 15 AGG Unionsrechtliche Konformität der §§ 15 Abs. 4 AGG und 61b Abs. 1 ArbGG

1. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erhoben werden, anderenfalls ist der Anspruch verfallen. Eine innerhalb dieser Frist erhobene Befristungskontrollklage hat einen anderen Streitgegenstand und wirkt deshalb nicht fristwahrend für einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung. 2. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten, die Ausgestaltung von Verfahren, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht zustehenden Rechte gewährleisten sollen, und eben auch die Ausschlussfristen zu bestimmen. Die Festsetzung von Ausschlussfristen ist als Anwendungsfall des Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.06.2021, Az: 6 Ca 14377/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2000/78/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 9 Abs. 3; RL 2000/43/EG Art. 7 Abs. 3; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Diskriminierung.