Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung des tarifvertraglichen Begriffs der "Doppelvorstellung", an den reduzierte Ruhezeiten vor Aufführungen geknüpft sind.
Der Kläger ist Oboist bei den Düsseldorfer Symphonikern. Auf sein Arbeitsverhältnis zur beklagten Landeshauptstadt ist gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 20.08.1985 (Bl. 107 d. A.) sowie kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in seiner jeweiligen Fassung anwendbar.
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