Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E (B) beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
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