BSG - Beschluss vom 10.02.2015
B 4 AS 331/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 4; SGB II § 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 3015/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 30022/11

Doppelte Gewährung eines behinderungsbedingten MehrbedarfsBegrenzende RegelungErfüllung mehrerer Tatbestände

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 331/14 B

DRsp Nr. 2015/3873

Doppelte Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs Begrenzende Regelung Erfüllung mehrerer Tatbestände

1. Soweit die Rechtsfrage aufgeworfen wird, ob der behinderungsbedingte Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II doppelt gewährt werden muss, ist diese nicht der Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig, weil sich die Antwort zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. 2. Als Rechtsfolge regelt § 21 Abs. 4 SGB II nämlich, dass bei dem Vorliegen der im einzelnen bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen "ein" Mehrbedarf anerkannt wird. 3. Anders als in § 21 Abs. 3 SGB II fehlt in § 21 Abs. 4 SGB II eine die Höhe mehrerer Mehrbedarfe begrenzende Regelung. 4. Dies belegt, dass auch nach der Systematik des Gesetzes der behinderungsbedingte Mehrbedarf stets nur ein einziges Mal gewährt werden soll. 5. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es im Allgemeinen überhaupt möglich erscheint, verschiedene der in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Tatbestände nebeneinander zu erfüllen sind.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E (B) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.