I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.6.2008 (Az.:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Befristung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. vor dem 31.12.2009 endet.
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