BSG - Beschluss vom 19.08.2015
B 14 AS 75/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1530/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 32444/07

Divergenzrüge und VerfahrensrügeVorheriger Hinweis auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 75/15 B

DRsp Nr. 2015/16283

Divergenzrüge und Verfahrensrüge Vorheriger Hinweis auf eine beabsichtigte Beweiswürdigung

1. Zur Darlegung einer Divergenz genügt nicht ein Hinweis in der Beschwerdebegründung, das Urteil weiche von gefestigter Rechtsprechung des BSG ab. 2. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. 3. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).