BSG - Beschluss vom 16.07.2015
B 8 SO 44/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 154/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 11/12

Divergenzrüge und GrundsatzrügeEntwicklung anderer rechtlicher MaßstäbeBreitenwirkung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 44/15 B

DRsp Nr. 2015/14411

Divergenzrüge und Grundsatzrüge Entwicklung anderer rechtlicher Maßstäbe Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung

1. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 3. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.