BSG - Beschluss vom 29.01.2019
B 12 KR 42/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 385/16
SG Berlin, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 22/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenEntwicklung eigener rechtlicher Maßstäbe

BSG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 42/18 B

DRsp Nr. 2019/5683

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Entwicklung eigener rechtlicher Maßstäbe

1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. 2. Nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz, nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. 3. Divergenz ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. , zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I