BSG - Beschluss vom 03.07.2019
B 5 RS 10/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 362/17
SG Leipzig, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 105/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzBeruhen der angefochtenen Entscheidung auf einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 10/18 B

DRsp Nr. 2019/12344

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf einer Abweichung

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. 2. Die Beschwerdebegründung muss insoweit erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.3. Schließlich ist die Darlegung erforderlich, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: