BSG - Beschluss vom 02.09.2021
B 4 AS 180/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 629/17
SG Hildesheim, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 62/15

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 180/21 B

DRsp Nr. 2021/15536

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).