BSG - Beschluss vom 27.01.2021
B 13 R 13/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 784/13
SG Leipzig, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 1659/11

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 13/20 B

DRsp Nr. 2021/3872

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Abweichung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. September 2019 (L 4 R 784/13) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 3.9.2019 die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 17.2.2020 begründet hat. Mit Einlegung der Beschwerde hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt.

II