BSG - Beschluss vom 05.07.2022
B 4 AS 24/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2420/17
SG Berlin, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 20273/15

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Bezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 24/22 B

DRsp Nr. 2022/13087

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).