BSG - Beschluss vom 01.08.2022
B 11 AL 19/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 35/20
SG Cottbus, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 236/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Bezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 19/22 B

DRsp Nr. 2022/13083

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).