BSG - Beschluss vom 25.02.2020
B 3 KR 16/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 26/17
SG Regensburg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 486/15

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Bezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 16/19 B

DRsp Nr. 2020/5919

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Bezeichnung einer Abweichung

Zur formgerechten Bezeichnung einer Divergenz muss dargelegt werden, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG abweicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I