BSG - Beschluss vom 06.09.2021
B 14 AS 31/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 695/18
SG Dessau-Roßlau, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 913/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntwickeln eigener und über den Einzelfall hinausgehender anderer rechtlicher Maßstäbe durch ein Berufungsgericht

BSG, Beschluss vom 06.09.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 31/21 B

DRsp Nr. 2021/16177

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entwickeln eigener und über den Einzelfall hinausgehender anderer rechtlicher Maßstäbe durch ein Berufungsgericht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Divergenz, ohne deren Voraussetzungen hinreichend darzulegen 160a Abs 2 Satz 3 SGG).