BSG - Beschluss vom 13.02.2019
B 14 AS 322/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 121/17
SG Gotha, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1360/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 322/18 B

DRsp Nr. 2019/4375

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

Zur Begründung einer Divergenzrüge ist die Herausarbeitung und Benennung abstrakter Rechtssätze erforderlich, die sich im Grundsätzlichen widersprechen; auf die Würdigung des Einzelfalls bezogene Aussagen reichen dazu nicht aus.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.