BSG - Beschluss vom 14.01.2021
B 14 AS 280/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 77/15
SG Osnabrück, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 904/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 280/19 B

DRsp Nr. 2021/3858

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2018 - L 13 AS 77/15 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass den Klägern wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, sind die Nichtzulassungsbeschwerden unzulässig, weil die Kläger die von ihnen zur Begründung der Beschwerden geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels innerhalb der jeweiligen Begründungsfristen nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet haben.