BSG - Beschluss vom 08.01.2019
B 14 AS 71/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 18/14
SG Saarbrücken, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 501/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der DivergenzKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 71/18 B

DRsp Nr. 2019/2337

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 70/18 B v. 08.01.2019

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Februar 2018 - L 9 AS 18/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).