BSG - Beschluss vom 08.01.2019
B 14 AS 70/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 12/13
SG Saarbrücken, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 248/13

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der DivergenzKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 70/18 B

DRsp Nr. 2019/2336

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG oder BVerfG aufgestellt haben.2. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt keine Zulassung einer Revision wegen Divergenz. 3. Zur Annahme einer Divergenz muss das LSG vielmehr den vom BSG oder BVerfG aufgestellten Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Februar 2018 - L 9 AS 12/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, S, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).