BSG - Beschluss vom 14.01.2021
B 14 AS 309/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 44/17
SG Osnabrück, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 462/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAufstellen abweichender rechtlicher Maßstäbe

BSG, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 309/19 B

DRsp Nr. 2021/3859

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Aufstellen abweichender rechtlicher Maßstäbe

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2018 - L 13 AS 44/17 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 49.042,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Zwar war dem Kläger wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unzulässig, weil der Kläger die beiden von ihm zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.