BSG - Beschluss vom 03.06.2019
B 11 AL 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 123/15
SG München, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 167/12

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 5/19 B

DRsp Nr. 2019/10404

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).