BSG - Beschluss vom 15.01.2015
B 5 R 186/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 163/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 706/11

Divergenzfähige EntscheidungenWidersprüche innerhalb der Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 186/14 B

DRsp Nr. 2015/2360

Divergenzfähige Entscheidungen Widersprüche innerhalb der Rechtsprechung

1. Von vornherein nicht divergenzfähig sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.05.2011 sowie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 (49646/10, 3365/11). 2. Hierbei handelt es sich nicht um Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG. 3. Auch angebliche "Widersprüche" innerhalb der Rechtsprechung des BVerfG vor und nach 2004, insbesondere zwischen dem "Leiturteil" vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95 u.a. - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) einerseits und dem Beschluss des BVerfG vom 06.07.2010 (1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 5) andererseits können nicht zur Revisionszulassung führen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 8.4.2014 hat das Sächsische LSG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente abgelehnt.