BSG - Beschluss vom 28.05.2015
B 12 KR 65/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 51/10
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 432/08

Divergenzfähige EntscheidungenSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 65/14 B

DRsp Nr. 2015/10661

Divergenzfähige Entscheidungen Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

1. Der Hinweis auf Rechtsprechung des BAG und BGH reicht im Rahmen einer Divergenzrüge schon deshalb nicht aus, weil hierauf eine Rechtsprechungsabweichung wegen des enumerativen Charakters des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden kann. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1860,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung des Klägers, Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1860,14 Euro zu zahlen.