BDO § 31 Abs. 4 S. 4; SGB V § 81 Abs. 5 S. 1, § 81 Abs. 5 S. 2, § 106 ; ZDG § 59 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 1266
NZS 2001, 50
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 5 KA 23/98 - 14.10.1998,
SG Hannover, vom 14.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 187/96
Disziplinarmaßnahmen gegen Vertragsärzte
BSG, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 62/98 R
DRsp Nr. 2000/7885
Disziplinarmaßnahmen gegen Vertragsärzte
1. Voraussetzung für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Vertragsarzt ist grundsätzlich, daß dieser noch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wobei gegen einen pflichtwidrig handelnden Vertragsarzt nicht mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig verhängt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BDO § 31 Abs. 4 S. 4; SGB V § 81 Abs. 5 S. 1, § 81 Abs. 5 S. 2, § 106 ; ZDG § 59 Abs. 2 ;
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme.
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