BSG - Beschluss vom 08.10.2015
B 6 KA 2/15 BH
Normen:
SGB V § 95d Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 39/13
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 475/12

Disziplinarmaßnahme wegen fehlenden FortbildungsnachweisesVerfassungsmäßigkeit von Honorarkürzung

BSG, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/18274

Disziplinarmaßnahme wegen fehlenden Fortbildungsnachweises Verfassungsmäßigkeit von Honorarkürzung

Dass die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung und die in § 95d Abs. 3 SGB V vorgesehenen Honorarkürzungen mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen, hat der Senat bereits mit Urteil vom 11.2.2015 (B 6KA 19/14 R - RdNr. 15) entschieden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 95d Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I