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Gegen den seit Februar 1989 als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger sind ab dem Quartal II/1989 für nahezu alle Quartale Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, insbesondere Honorarkürzungen, festgesetzt worden. Der Disziplinarausschuß der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) erteilte ihm deshalb 1993 wegen Verletzung seiner kassenärztlichen Pflichten eine Verwarnung und verpflichtete ihn, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.
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