Der Beklagte wird in das Amt eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10
Eine Beförderung ist nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung möglich.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
I
Mit ihrer Disziplinarklage erstrebt die Klägerin die Zurückstufung des Beklagten.
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