Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren eine Entschädigung zu zahlen.
Der am 14.05.1956 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 (vgl. hierzu die Kopie seines Schwerbehindertenausweises Bl. 34 und 35 d.A.). Bei der Beklagten handelt es sich um die in Düsseldorf ansässige Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
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