ArbG Köln, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1413/17
Diskriminierung des Geschlechts durch KündigungSchwangerschaft als eigentlicher KündigungsgrundMotivbündel bei Kündigungsentschluss des ArbeitgebersDiskriminierung einer schwangeren MitarbeiterinEntlastungsbeweis des Arbeitgebers im Rahmen des § 22 AGGEntschädigung von 4250 Euro wegen Diskriminierung
LAG Köln, Schlussurteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 862/17
DRsp Nr. 2021/18886
Diskriminierung des Geschlechts durch KündigungSchwangerschaft als eigentlicher KündigungsgrundMotivbündel bei Kündigungsentschluss des ArbeitgebersDiskriminierung einer schwangeren MitarbeiterinEntlastungsbeweis des Arbeitgebers im Rahmen des § 22AGGEntschädigung von 4250 Euro wegen Diskriminierung
Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. In konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der "Entlastungsbeweis" nicht.
Tenor
1. 2. 3.
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