Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.10.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verteilung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 12.03.2001 bei der Beklagten als Call-Center Agentin beschäftigt. Die näheren Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.03.2001 (Bl. 10 bis 14 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Gemäß einer zwischen den Parteien am 01.03.2002 getroffenen ergänzenden Vereinbarung (Bl. 15 d. A.) wurde die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2002 auf 27,5 Stunden wöchentlich erhöht.
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